Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro

Am 25.10.2022 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verkündet.

Das Gesetz enthält auch die gesetzlichen Regelungen im neuen § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro. Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgelt-verordnung zur Beitragsfreiheit.

Damit werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann insoweit durchaus Gegenstand steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Prüfungen sein. Hier kommt es vor allem auf die Auszahlung im Begünstigungszeitraum an. Die zugrundeliegende Vereinbarung dazu kann auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein. Diesbezüglich findet derzeit ein Austausch mit dem Bundesfinanzministerium statt.

Die Leistungen zur „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen und flexibel als Teilbeträge gezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt ein entsprechend formulierter Hinweis zum Beispiel im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die Leistung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und kann sowohl auf individualvertraglicher, aber auch auf tarifvertraglicher Regelung beruhen. Soweit eine individualvertragliche Vereinbarung Grundlage der Zahlung ist, sollten Arbeitgeber sich die Möglichkeit zur Anrechnung der freiwilligen Zahlung auf spätere tarifliche Verpflichtungen zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vorbehalten. Insoweit können mehrfache Zahlungen des Arbeitgebers vermieden werden, die in Summe den Freibetrag von 3.000 Euro übersteigen. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesfinanzministerium wie bei der "Corona-Prämie" ein FAQ-Papier veröffentlichen wird, um die Anwendung dieser Regelung zu erleichtern. Das BDA-Papier "Ausgestaltung Inflationsausgleichsprämie" soll auf derzeit häufig gestellte Fragen erste Antworten und Hinweise zu der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG geben. s. interner Downloadbereich, Rubrik "Förderprogramme + Informationen Energiekrise", Login erforderlich